AGB für Aussteller
1. Umfang der AGBs für Aussteller
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Ausstellung „shape “ (im Folgenden shape).
Die Ausstellung „shape“ findet in den Räumen Messe Berlin, Palais am Funkturm statt. Veranstalter der Messe „shape“ ist
Peacock Events GmbH, Lindenallee 31, 50968 Köln
Geschäftsführerin: Katharina Hamma E-Mail: info@peacock.events.com.
1.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter finden die folgenden Bestimmungen in der nachstehenden Rangfolge Anwendung:
- Individuell vereinbarte Verträge
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Gesetzliche Bestimmungen.
1.2. Die AGB des jeweiligen Standortes link einfügen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. „Aussteller“ ist eine Person, ein Unternehmen, ein Verband oder eine Organisation, die sich als Aussteller für die Shape 2025 anmeldet.
2.2. „Ausstellung“ bezeichnet die Shape 2025.
2.3. „Veranstalter“ bedeutet Peacock Events GMBH
2.4. Ausstellungsdaten sind der 24.-26. Oktober 2025
3. Vertrag
Der Begriff „Vertrag“ bezeichnet den zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung des Standes oder der Fläche auf der Ausstellung und umfasst die darin enthaltenen Bedingungen.
4. Anmeldung
4.1. Die Anmeldung erfolgt mit dem der jeweiligen Ausstellung entsprechenden Anmeldeformular, das ausgefüllt und rechtsverbindlich digital an den Veranstalter zu senden ist. Ein vom Aussteller/Sponsor unterschriebenes und mit dem Firmenstempel versehenes Peacock Events Angebot ist in jedem Fall gleichwertig.
Die Anmeldung kann elektronisch oder auf postalischem Weg erfolgen.
4.2 Elektronischer Anmeldevorgang
Ihren Wunsch, an der Veranstaltung teilzunehmen, erklären Sie durch vollständiges Ausfüllen der Anmeldeformulare und das Klicken auf den Button „Ausstelleranmeldung“ auf der Website (Anmeldung). Unmittelbar nach Absendung Ihrer Anmeldung erhalten Sie die Login Zugangsdaten für das Ausstellerportal an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. In diesem Portal können sie die gewünschten Beteiligungen buchen. Mit dem Absenden der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung – als verbindlich anerkannt.
4.3 Postalischer Anmeldevorgang (sofern zur Verfügung gestellt)
Ihren Wunsch, an der Veranstaltung teilzunehmen, erklären Sie durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars (Anmeldung). Alternativ können Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeunterlagen auch einscannen und uns per E-Mail an die auf dem Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse zukommen lassen. Statt der gescannten Unterschrift ist auch eine digitale Signatur möglich. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werden dieAGB’s für Veranstalter und die allgemeinen AGB’s als verbindlich anerkannt.
4.4 Die Einreichung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars/Angebots an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers/Sponsors, das der Annahme durch den Veranstalter bedarf.
4.5 Die AGB‘s stehen Ihnen über die Veranstaltungs-Homepage als Download zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie die Technischen Richtlinien jederzeit in gedruckter Form anfordern.
4.6 Die Anmeldung ist nach Zugang bei der Peacock Events GmbH bindend und kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden, insbesondere stellen Platzierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar.
4.7 Ziehen Sie vor Erhalt der Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung Ihren Teilnahmeantrag zurück, ist ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro als Bearbeitungsgebühr an den Veranstalter zu zahlen.
4.8 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller/Sponsor alle in Ziffer 1 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller/Sponsor ist dafür verantwortlich, dass die von ihm auf der Messe/Ausstellung beschäftigten Personen und deren Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien einhalten. Zum Zwecke der Anmeldebearbeitung werden die Daten gespeichert, ausgewertet und ggf. zum Zwecke der Vertragsabwicklung an Dritte weitergegeben. Der Aussteller/Sponsor erteilt mit seiner Anmeldung seine Zustimmung.
4.9 Mit der Anmeldung wird eine erste Rate d.h. ein Down- Payment von 20% des Beteiligungspreises fällig.
5. Zulassung und Platzvergabe
5.1 Über Ihre Teilnahme entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen (Zulassung/ Beteiligungsflächenbestätigung). Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter vor Ablauf der Anmeldefrist mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach billigem Ermessen. Soweit Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter, bzw. der Messe Berlin bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind, kann Ihr Unternehmen von der Zulassung ausgeschlossen werden – dies gilt auch für das Down- Payment gemäß §4.9.
5.2 Der Vertrag kommt durch die Mitteilung der Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung zustande, die auch ohne Unterschrift gültig ist.
5.3 Zugelassen sind nationale und internationale Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Verbände und Organisationen sowie solche Unternehmen, die von einem Hersteller zur Ausstellung seiner Produkte zugelassen sind, und Unternehmen, deren Produkte sachlich und thematisch zur Messe/Ausstellung passen. Die Teilnahme in Form von Gemeinschaftsständen/ Gruppenorganisatoren ist zulässig, jedoch müssen alle teilnehmenden Unternehmen dem Veranstalter bis zum offiziellen Druckunterlagenschluss schriftlich gemeldet werden.
5.4 Gruppenorganisatoren dürfen nur solche Unternehmen als Gruppenteilnehmer anmelden und auf ihrer Beteiligungsfläche zulassen, die ihren Sitz im gleichen Land wie der Gruppenorganisator oder in einem an dessen Land angrenzenden Land haben. Die Zulassung eines Unternehmens, das seinen Sitz nicht im gleichen Land wie der Gruppenorganisator oder in einem an dessen Land angrenzenden Land hat, durch den Gruppenorganisator auf seiner Beteiligungsfläche stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen dar. Peacock Events ist berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine nach der Schwere des Falls bemessene Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro zu verhängen und/oder den Gruppenorganisator von nachfolgenden Veranstaltungen auszuschließen
5.5 Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen dem Angebot der Messe/Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, wenn die Produkte eine wesentliche Ergänzung der Ausstellung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände von der Messe/Ausstellung entfernt werden, die sich als belästigend, gefährlich oder unpassend erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller garantiert, dass er die volle Verfügungsgewalt über die angemeldeten Produkte und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse für deren Betrieb besitzt.
5.6 Über die Zulassung von Ausstellern und angemeldeten Exponaten entscheidet der Veranstalter, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn die zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und, soweit dies zur Erreichung des Messe-/Ausstellungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Aus den vorgenannten Gründen ist der Veranstalter auch berechtigt, gelistete Exponate zu beschränken und den angemeldeten Stand zu verändern. Die Zulassung gilt nur für die aufgeführten Exponate, die in der Zulassungsbestätigung festgelegten Aussteller und die dort angegebene Fläche. Andere als die aufgeführten und zugelassenen Gegenstände können nicht ausgestellt werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nicht nachkommen oder gegen die Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
5.7 Die Beteiligungsrechnung ist Zulassung und Platzbestätigung zugleich. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Annahmen oder Angaben erteilt wurde oder Zulassungsvoraussetzungen nachträglich nicht zutreffen.
5.8 Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter entsprechend dem Thema und der Struktur der jeweiligen Messe/Ausstellung und dem zur Verfügung stehenden Platzangebot. Den in der Anmeldung genannten besonderen Platzwünschen wird nach Möglichkeit entsprochen. Der Veranstalter behält sich vor, Größe, Form und Lage der zugeteilten Fläche zu ändern, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Der Veranstalter wird den Aussteller unverzüglich über die Notwendigkeit der Maßnahmen unterrichten und ihm gegebenenfalls einen gleichwertigen Stand zuweisen. Bei Änderungen des Beteiligungspreises erfolgt eine Neuberechnung oder Rückerstattung. Schadensersatzansprüche sind einvernehmlich ausgeschlossen. Der Aussteller muss akzeptieren, dass sich bei Beginn der Messe/Ausstellung die Lage anderer Plätze gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung geändert hat. Ansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Ein Tausch der zugeteilten Fläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Fläche an einen Dritten ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Steht die zugewiesene Fläche aufgrund unvorhergesehener, vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände nicht zur Verfügung, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises. Ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
6. Geltung der Zulassung
6.1 Die Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung, das angemeldete und in der Zulassung genannte Unternehmen und die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen. Produkte und Dienstleistungen, die nicht dem Warenverzeichnis entsprechen, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Die Zuteilung einer Beteiligungsfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der von Ihnen angemeldeten Produkte zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Beteiligungsfläche in einer bestimmten Form, in einer bestimmten Halle oder in einem bestimmten Hallenbereich besteht nicht. Der Aussteller kann bei der Anmeldung eine Mindest- und Maximalgröße des Standes angeben. Jede Annahme durch Peacock Events GmbH innerhalb der angegebenen Größe ist vertragsgemäß. Abweichungen vom Mittelwert der angegebenen gewünschten Größe von bis zu 10 % sind ebenfalls vertragsgemäß. Bei größeren Abweichungen außerhalb der gewünschten Größe ist eine Zustimmung erforderlich, die spätestens mit der Zahlung des Beteiligungspreises erteilt wird. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind.
7. Änderung nach Zulassung
Der Veranstalter ist berechtigt, nach Zulassung aus wichtigem Grund (z. B. Brand, Brandschutz, sonstige Gefahrenabwehr) und unter Berücksichtigung Ihrer berechtigten Interessen Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messehallen vorzunehmen, ohne dass hieraus Rechte hergeleitet werden können. Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, im Einzelfall aus wichtigem Grund und unter Berücksichtigung Ihrer berechtigten Interessen nachträglich eine von der Zulassung abweichende Beteiligungsfläche zuzuteilen sowie Größe und Maße der Beteiligungsfläche zu ändern. Bei einer Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag des Beteiligungspreises an Sie zurückerstattet. Für den Fall, dass die Veranstaltung aufgrund eines wichtigen Grundes zeitlich oder räumlich verlegt werden muss und die Änderung für Sie zumutbar ist, sind entsprechende Änderungen hinzunehmen; an die Stelle der Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung tritt dabei die entsprechende Änderungsmitteilung des Veranstalters. Eine räumliche Verlegung bedeutet eine Verlegung außerhalb des Messegeländes. Ist die Beteiligungsfläche aus einem von dem Veranstalter nicht zu vertretenden Grund nicht verfügbar, so werden Sie unverzüglich benachrichtigt. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
8. Beteiligungspreis und sonstige Kosten/ Zahlungsbedingungen
8.1 Der Beteiligungspreis für die einheitliche Veranstaltungsleistung beinhaltet neben der Überlassung der Beteiligungsfläche für die Veranstaltungszeit sowie für die in §10 festgelegte Aufbau- und Abbauzeit auch die Überlassung einer bestimmten Anzahl von Aussteller- und Arbeitsausweisen, die Benutzung von technischen Einrichtungen und Service-Einrichtungen im Bereich des Messegeländes, allgemeine Hallenaufsicht, Reinigung der allgemein zugänglichen Hallenbereiche, allgemeine Hallenbeleuchtung sowie die Beratung in Fragen der Organisation, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Ihre Beteiligung. Darüber hinaus beinhaltet der Beteiligungspreis auch Leistungen des Veranstalters im Rahmen des allgemeinen Besuchermarketings. Nach eigenem Ermessen des Veranstalters zählt hierzu eine Auswahl insbesondere aus den folgenden Leistungen: Schaltung von Anzeigen, Maßnahmen des Direktmarketings, z. B. Herausgabe und Versendung von Newslettern und sonstigen Informationen an potentielle Besucher per Brief, Telefax oder andere elektronische Übermittlung, Bereitstellung des Online-Ticket-Shops, veranstaltungsbezogene Internet-Domains. Bestandteil der einheitlichen Veranstaltungsleistung ist außerdem die Bereitstellung und Abgabe von Energie. Die Aufnahme in ein Ausstellerverzeichnis ist Bestandteil der Veranstaltungsleistung und für jeden Aussteller, Mitaussteller, Gruppenteilnehmer sowie für jedes zusätzlich vertretene Unternehmen obligatorisch. Dies sind über das obligatorische Media Package abgedeckt
8.2 Der Beteiligungspreis schließt nicht die Überlassung von Standbegrenzungswänden, Fußböden oder sonstige Aufbauten, sowie aller weiteren Nebenleistungen mit ein.
8.3 Die Höhe des Beteiligungspreises und der sonstigen Kosten wird auf der Grundlage, der in dem Anmeldeformular angegebenen Sätze nach dem Aufmaß der zugeteilten Beteiligungsfläche berechnet. Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten als vertragsgemäß zugrunde gelegt.
8.4 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Dies gilt im Übrigen auch für sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu zahlende Beträge, insbesondere auch für Rechnungen gemäß Ziffer 4.2 und 9 dieser Bedingungen.
8.5 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettofestpreise zuzüglich eventuell anfallender Mehrwertsteuer und vergleichbarer Steuern des Veranstaltungsortes.
8.6 Der Veranstalter ist berechtigt, bei Erhöhung der eigenen Gestehungskosten infolge von gestiegenen Herstellungs-, Bezugs- und Lohnkosten sowie Energiekosten, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben am Veranstaltungsort, die jeweiligen Preise, um die erhöhten Kosten anzuheben.
8.7 Die fristgerechte Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ist Voraussetzung für den Bezug der Beteiligungsfläche.
8.8 Der Aussteller stimmt einer elektronischen Rechnungstellung zu. Der Versand der Rechnung erfolgt nach Wahl des Veranstalters entweder elektronisch per E-Mail an die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse oder auf postalischem Weg als Papierrechnung. Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen seiner E-Mail-Adresse dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
8.9 Auf der überlassenen Beteiligungsfläche vorhandene Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten berechtigen nicht zu einer Minderung des Beteiligungspreises oder sonstiger Kosten.
8.10 Zahlungsfälligkeiten
- 20% der Beteiligungsgebühren sind bei der Buchung/Unterzeichnung des Anmeldeformulars als Anzahlung zu leisten Down Payment.
- 30% der Rechnung sind bis zum 01. Juni 2025 zu zahlen.
- Bei einer Anmeldung ab dem 1. Juni 2025 sind 50% der Beteiligungsgebühren mit der Anmeldung fällig
- Der Restbetrag ist spätestens 60 Tage vor dem Start der Veranstaltung zu zahlen.
8.11 Die Zahlung aller zusätzlichen Gebühren ist vom Aussteller sofort nach Vorlage der Rechnung des Veranstalters an den Veranstalter zu leisten.
8.12. Alle Rechnungen sind ohne Abzug in voller Höhe in Euro zu dem in der Rechnung aufgeführten Preis unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu überweisen. Beanstandungen müssen sofort nach Erhalt der Rechnung in schriftlicher Form erfolgen und werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen.
8.13 Alle vom Aussteller zu zahlenden Gebühren sind zu den oben genannten Terminen fällig, ohne dass es einer förmlichen Aufforderung durch den Veranstalter bedarf, und im Falle einer verspäteten oder nicht erfolgten Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, nach eigenem Ermessen solche Handlungen oder Unterlassungen als Rücktritt des Ausstellers gemäß Artikel 9 zu betrachten und dem Aussteller das Recht auf Teilnahme an der Ausstellung zu entziehen.
8.14 Die Teilnahmerechnungen ab Juni 2025 sind Zulassung und Platzbestätigung zugleich. Die Zahlungsbedingungen sind in der jeweiligen Rechnung angegeben. Die vollständige und vorherige Zahlung der Rechnungsbeträge ist zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Stand und die Aushändigung der Ausstellerausweise. Etwaige Frühbucher- oder Treuerabatte verfallen, wenn der Aussteller die Zahlungstermine nicht einhält und nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung zahlt. Werden Rechnungen im Auftrag des Ausstellers an einen Dritten versandt, so bleibt der Aussteller für deren Bezahlung haftbar. Rechnungen über etwaige Nebenkosten (z. B. technischer Service, Zubehör/Mobiliar) werden unmittelbar nach der Bestellung, ggf. nach der Messe/Ausstellung, versandt. Sie sind vom Aussteller sofort nach Erhalt der Rechnung zu begleichen oder mit dem gezahlten Einbehalt zu verrechnen.
8.15 Die vom Veranstalter erbrachten Leistungen werden in EURO fakturiert. Sie sind verpflichtet, den aus der Rechnung ersichtlichen Betrag in der aus der Rechnung ersichtlichen Währung („Abrechnungswährung“) zu zahlen. Sofern der Veranstalter aus Kulanzgründen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Einzelfall bereit ist, einen Ausgleich der Rechnung in einer anderen Währung als der Abrechnungswährung zu akzeptieren, so ist der jeweiligen Zahlung hinsichtlich der Umrechnung der amtliche am Tag des Zahlungseinganges gültige Einkaufskurs der Abrechnungswährung zugrunde zu legen. Etwaige Kursverluste zur Abrechnungswährung nach Fälligkeit der Rechnung gehen somit zu Ihren Lasten.
8.16 Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Zugang, schriftlich oder im Falle des elektronischen Rechnungsversands auch per E-Mail geltend zu machen; spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Für jede Rechnungsänderung, die nach Zugang der Rechnung bei Ihnen ausschließlich auf Ihren Wunsch erfolgt und ohne, dass ein Fehler seitens der Peacock Events vorliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
8.17 Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland zzgl. einer Bearbeitungspauschale von Euro 50,– zu entrichten. Falls dem Veranstalter ein höherer Schaden entsteht, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Die Schadensersatzpflicht entfällt oder verringert sich, wenn Sie nachweisen, dass dem Veranstalter als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Bezahlung der Rechnung ist der Veranstalter darüber hinaus berechtigt, den Vertrag mit Ihnen zu lösen und über die Beteiligungsfläche anderweitig zu verfügen.
8.18 Zugunsten des Veranstalters besteht für dessen Forderung aus der Überlassung der Beteiligungsflächen ein Pfandrecht an den von Ihnen eingebrachten Sachen.
.Der Veranstalter kann bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung veräußern. Für Beschädigung und/oder Verlust der Pfandgegenstände haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.19 In der Übersendung einer Rechnung an einen Dritten auf Wunsch des Ausstellers liegt kein Verzicht auf die Forderung gegen den Aussteller. Sie bleiben bis zum vollständigen Forderungsausgleich zur Zahlung verpflichtet.
8.20 Sollte der Vertrag durch den Veranstalter nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Erstattung der von Ihnen gezahlten Beträge. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Regelungen in Ziffer 21 und 22 dieser Teilnahmebedingungen. Die Regelung unter Ziffer 27 dieser Teilnahmebedingungen bleibt unberührt.
8.21 Mit Gegenforderungen gegen die aus dem Vertragsverhältnis stammenden Forderungen können Sie nur insoweit aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, als Ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bleiben unberührt.
8.22 Leistungen, die während der Messe/Ausstellung oder des Abbaus anfallen, werden nachberechnet. Sind die tatsächlichen Kosten höher als die vorbestellten, erfolgt eine Nachkalkulation.
8.23 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bestimmten Verbänden, Vereinen, Umweltgruppen und anderen Organisationen eine vergünstigte Teilnahmegebühr anzubieten.
8.24 Stände, die nicht mindestens 24 Stunden vor der Messe/Ausstellung erkennbar aufgebaut sind, können im Hinblick auf das Gesamtbild anderweitig vergeben werden. Der Aussteller schuldet jedoch den vollen Beteiligungspreis als Ersatz für den dem Veranstalter entstandenen Schaden. Kann aus Zeitgründen kein anderer interessierter Aussteller gefunden werden, erfolgt die Gestaltung des Standes auf Kosten des Ausstellers. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter hierdurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.25 Sämtliche technischen und weiteren Nebenleistungen werde durch die Messe Berlin und ihren Tochtergesellschaften erbracht. Der Aussteller stimmt hierfür der Datenübermittlung gemäß DSGVO ausdrücklich zu.
9. Stornierung, Nichtteilnahme Entschädigung
9.1. Bis zur Standplatzierung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich.
Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Hiervon haben Sie den Veranstalter unverzüglich zu informieren.
9.2 Nach Erhalt der Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung ist ein Rücktritt des Ausstellers grundsätzlich nicht mehr möglich.
9.3 Sollten für die Präsentation vorgesehene Produkte aufgrund am Veranstaltungsort gültiger Rechtsvorschriften oder aus sonstigen Gründen dort nicht eingeführt werden können oder Produkte nicht rechtzeitig, nicht unbeschädigt oder überhaupt nicht am Veranstaltungsort eintreffen – z. B. durch Verlust, Transport- oder Zollverzögerung – oder sich die Anreise für Sie, Ihre Mitarbeiter oder Ihr Stand- bzw. Aufbaupersonal verzögern oder unmöglich werden, z. B. durch Nichterteilung eines Visums, so fällt dies allein in Ihren Risikobereich als Aussteller. Sie bleiben zur Zahlung sämtlicher vereinbarter Preise verpflichtet.
9.4 Der Veranstalter kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wenn die freiwerdende Beteiligungsfläche anderweitig entgeltlich vergeben werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises ohne Nachweis zu fordern, Ist eine anderweitige entgeltliche Überlassung der Beteiligungsfläche nicht möglich, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen; in diesem Fall ist der Beteiligungspreis in voller Höhe zu zahlen. Die Belegung der freiwerdenden Fläche mit einem bereits zur Veranstaltung zugelassenen und zugeteilten Teilnehmer durch Vornahme eines Flächentausches stellt keinen Fall der anderweitigen entgeltlichen Überlassung der Beteiligungsfläche dar. Eine Haftung für Katalog-, Standbau- und sonstige Kosten, die insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter oder aufgrund bereits erbrachter Leistungen entstanden sind, bleibt hiervon unberührt. Es ist Ihnen der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Bei Nichtteilnahme eines als Mitaussteller zugelassenen Unternehmens ist das Mitausstellerentgelt in voller Höhe zu zahlen
10. Auf- und Abbau
Der Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche muss bis zu dem vom Veranstalter festgesetzten Termin abgeschlossen sein. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch die Verzögerung des Auf- und Abbaus entstehen (siehe Aussteller-Informationen und Online- Bestellmöglichkeiten).
Aufbau: Mittwoch, den 22.10.2025 8:00Uhr- Freitag den 24.10.2025 11:00Uhr
Messelaufzeit: Freitag den 24.10. 2025 12:00 Uhr – 20:00 Uhr
Samstag den 25.10. 2025 10:00 Uhr – 20:00 Uhr
Sonntag den 26.10. 2025 10:00 Uhr – 17:00 Uhr
Abbau: Sonntag den 26.10.2025 17:00 Uhr bis 24:00
11. Standgestaltung
11.1. Der Aussteller ist berechtigt, einen eigenen Messestand zu errichten. Der Aussteller ist für die Gestaltung des Standes unter Einhaltung aller Bedingungen verantwortlich (siehe Punkt 1.2. Der Ausstellungsstand muss sich in den Gesamtplan der Messe/Ausstellung einfügen. Die Rückseite(n) müssen neutral gestaltet sein Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Aufbau ungeeigneter oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers zu verändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.
11.2 Alle eventuell zusätzlich erforderlichen technischen Leistungen, insbesondere die Installation von Strom, Wasser und Sicherungselementen, Beschaffung örtlicher Hilfskräfte etc., können gegen gesonderte Berechnung bei der Messe Berlin und Ihren Tochtergesellschaften bestellt werden. Bestellungen Dritter, insbesondere von Messebauunternehmen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Einrichtung und der Gestaltung ihrer Beteiligungsfläche stehen, gelten als im Namen und für Rechnung des Ausstellers abgegeben.
11.3. Der Stand muss ordnungsgemäß ausgestattet, mit qualifiziertem Personal besetzt und während der gesamten Öffnungszeit der Messe/Ausstellung für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten der Messe/Ausstellung nicht ohne Genehmigung betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht gestattet und wird mit einer Vertragsstrafe von mindestens 50 % des Beteiligungspreises geahndet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter hierdurch kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.4. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie der Anlieferung und Abholung werden den Ausstellern vom Veranstalter rechtzeitig bekannt gegeben. Diese sind verbindlich. Darüber hinaus ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitsschutzrechtlichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften erfüllt werden. Auf- und Abbauarbeiten während der Messe-/Ausstellungszeiten sind strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird ein Betrag von 500,- Euro erhoben. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.5. Frühere Auf- und spätere Abbauzeiten müssen im Vorfeld beantragt und genehmigt werden.
11.6. Der Standaufbau muss am ersten Tag um 11:00 Uhr abgeschlossen sein. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so hat der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen. Erhält der Veranstalter bis zu dem in Ziffer 6.5 genannten Zeitpunkt keine Mitteilung und ist der Stand nicht erkennbar aufgebaut, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Stand ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Ankündigung und ohne Erstattung etwaiger Kosten an die Vormieter anderweitig zu vergeben. Eine Änderung der zugewiesenen Fläche ist ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig.
11.7. Der Aussteller ist für den rechtzeitigen Abbau des Standes verantwortlich. Nach Ablauf der vereinbarten Abbauzeit enden alle Verpflichtungen des Veranstalters. Für Waren, die sich noch auf dem Messegelände befinden – auch solche, die während der Messe/Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden – lehnt der Veranstalter jede Verantwortung ab. Der Veranstalter ist berechtigt, für alle nicht abgebauten und ausgeräumten Messe-/Ausstellungsgüter auf dem Messe-/Ausstellungsgelände ein Wiedereinlagerungsentgelt in angemessener Höhe zu verlangen; er ist ferner berechtigt, Ausstellungsgüter unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durch ein geeignetes Unternehmen entfernen und einlagern zu lassen.
11.8 Verantwortung Standaufbau und Gestaltung sowie der Betrieb des Standes müssen unter Einhaltung aller in Deutschland geltenden Vorschriften (insbesondere der Sonderbauverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Arbeitsschutz, den DIN- oder EN-Vorschriften, VDE-Regelungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, jeweils in den gültigen Fassungen) erfolgen. Alle diese Bestimmungen gelten sowohl für firmeneigene als auch für selbstständige Standgestalter, Dekorateure und Schriftenmaler sowie für alle Personen, soweit sie im Auftrag des Ausstellers oder auf dessen Rechnung im Zusammenhang mit Auf- und Abbau, Gestaltung und Betrieb des Standes tätig werden. Der Aussteller ist für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen verantwortlich. Die für den Aussteller tätigen Aufbaukräfte und sonstigen Personen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen hin zu überwachen.
11.9 Die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen darf nur auf der in der Zulassung/Beteiligungsflächenbestätigung genannten Beteiligungsfläche erfolgen. Die Verteilung von Produkten, Flyern und sonstigen Werbemitteln in den übrigen Bereichen des Messegeländes ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig.
11.10 Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb angeboten werden sollen oder zugelassen sind, bedarf es eines entsprechenden Hinweises oder einer länderbezogenen Kennzeichnung.
Die Aussteller dürfen die Geschlechter nur in diskriminierungsfreier Art und Weise darstellen. Verboten sind:
- Belästigungen wie bspw. Beleidigende Aussagen über Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, körperliches Aussehen wie Körperbau, Hautfarbe, Religion, sexistische Darstellungen, Einschüchterung, Stalking, wiederholte Störung von Vorträgen und anderen Veranstaltungen, unerwünschter körperlicher Kontakt und unerwünschte sexuelle Aufmerksamkeit.
- Sexistische Bilder und/oder Werbematerialien auf Präsentationsflächen
- Anzügliche Kleidung, Uniformen oder Kostüme oder sexistische Auftritte
11.11 Der Veranstalter kann von Ihnen die Entfernung von Produkten verlangen, die nicht dem Warenverzeichnis entsprechen, deren Präsentation den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nicht genügen oder die geeignet sind, durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch ihr Aussehen eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeizuführen.
12. Bewachung Reinigung
12.1. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen ohne Haftung für Verlust oder Beschädigung. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller verantwortlich. Dies gilt auch für die Zeit des Auf- und Abbaus. Es wird empfohlen, wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Veranstalter nicht unbedingt für die allgemeine Bewachung des Messe-/Ausstellungsgeländes zuständig. Wünscht der Aussteller eine Standbewachung, so hat er eine vom Veranstalter bzw. der Messe Berlin oder Ihrer Tochterfirmen benannte Bewachungsfirma zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers.
12.2 Der Veranstalter ist für die allgemeine Reinigung des Standorts und der Gänge der Ausstellungshalle verantwortlich. Die Standreinigung ist Sache des Ausstellers, sie muss jeden Tag vor der Veranstaltung abgeschlossen sein. Die Standreinigung (nur Bodenfläche) kann über die Ausstelleranmeldung bestellt werden.
12.3 Sollten nach dem Standabbau Abfälle oder sonstige Gegenstände zurückgelassen worden sein, ist der Veranstalter berechtigt, diese auf Kosten des Ausstellers zuzüglich eines Aufschlages von 25 % beseitigen und vernichten zu lassen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter hierdurch kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
13. Werbung an Ständen/ Auf dem Messegelände
13.1 Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes, nicht aber in den Gängen oder auf dem sonstigen Messegelände verteilt werden. Vergleichende und überbietende Werbung ist in Deutschland nicht gestattet.
13.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die Verteilung und Auslage von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und die Bestände an solchen Werbemitteln für die Dauer der Veranstaltung zu beschlagnahmen, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.
13.3 Optische, mobile und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie die Nachbarn nicht stören und die messeeigene Durchsageanlage in den Hallen nicht übertönen. Der Aussteller ist ggf. verpflichtet, für Lizenzen oder Anmeldungen (z. B. GEMA) zu sorgen und haftet dafür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen einschreiten und Änderungen verlangen.
13.4 Das Mitführen oder Umherfahren von Werbemitteln sowie das Verteilen von Druckschriften und Mustern außerhalb des gemieteten Standes ist nur mit Genehmigung des Veranstalters möglich. Darüber hinaus ist das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes strengstens untersagt. Ein solches Ansinnen ist schriftlich an den Veranstalter zu richten.
14. Bestimmungen über urheberrechtlich geschütztes Material
Jeder Aussteller ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen für die Verwendung von Musik, Fotos oder anderen urheberrechtlich geschützten Materialien auf seinem Stand oder in seiner Ausstellung einzuholen. Keinem Aussteller ist es gestattet, Inhalte abzuspielen, zu senden oder vorzuführen oder sonstiges urheberrechtlich geschütztes Material, wie z. B. Fotografien oder andere künstlerische Werke, zu verwenden, ohne dem Veranstalter zuvor einen ausreichenden Nachweis darüber vorzulegen, dass der Aussteller eine Lizenz für die Verwendung dieser Inhalte oder des urheberrechtlich geschützten Materials besitzt oder nicht benötigt.
15. Technische Leistungen
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Beheizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen. Die individuelle Beleuchtung des Messestandes ist Sache des Ausstellers und muss gesondert beantragt werden. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen für einzelne Stände und sonstige Leistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) in Rechnung gestellt. Der Veranstalter, bzw. die Messe Berlin und Ihre Tochtergesellschaften ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Alle Installationen dürfen nur durch den Veranstalter, bzw Geländebetreiber ausgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen durch Fremdfirmen vorgenommen werden, die dem Veranstalter auf Verlangen zu benennen sind. Der Veranstalter, bzw. der Geländebetreiber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Installationen zu kontrollieren. Für Schäden, die durch die Installationen entstehen, haftet der Aussteller. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Energieverwendung entstehen.
16. Haftung und Versicherung des Ausstellers
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er oder seine Angestellten, Vertreter oder Auftragnehmer am Veranstaltungsort oder an Ausrüstungen, Einrichtungen, Waren oder Personen innerhalb des Veranstaltungsortes verursachen. Jeder Aussteller sollte gegen alle Risiken, einschließlich Feuer und Haftpflicht, versichert sein. Der Veranstalter stellt zum Schutz der Rechte und Interessen der Aussteller einen Sicherheitsdienst zur Verfügung; er haftet jedoch nicht für den Verlust, das Verschwinden oder den Diebstahl von Waren, Material oder Gegenständen auf dem Ausstellungsgelände. Wachpersonal ist über den Geländebetreiber buchbar
17. Verkaufsregelung
17.1 Der Verkauf von Waren (Freiverkauf) ist nur für die vom Veranstalter angemeldeten und bestätigten Produkte und gemäß den einschlägigen Vorschriften gestattet. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist nur Verkäufern gestattet, die vom Veranstalter dazu berechtigt sind.
17.2 Der Aussteller verpflichtet sich, keine illegalen Substanzen jeglicher Art auszugeben, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei Zuwiderhandlung wird die Person von der Ausstellung verwiesen und trägt alle Kosten für etwaige Folgeschäden. Ein Ersatz der Kosten erfolgt nicht.
18. Ausstellerausweise
Die Anzahl der kostenlosen Ausstellerausweise richtet sich nach der Größe des Standes und kann der Buchung entnommen werden. Die Anzahl der Ausstellerausweise erhöht sich nicht durch die Aufnahme von Mitausstellern. Zusätzliche Ausstellerausweise sind kostenpflichtig. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für den Aussteller, sein Standpersonal und seine Vertreter bestimmt. Sie sind ständig mitzuführen und bei der Einlasskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen und insbesondere nicht übertragbar. Sie werden vor Ort im Messe-/Ausstellungsbüro ausgestellt oder auf Wunsch vor der Messe/Ausstellung zugesandt. Bei missbräuchlicher Verwendung werden die Ausweise ersatzlos eingezogen.
Für bis zu 20qm erhält der Aussteller 3 Ausstellerausweise, je 10qm zusätzlich einen Ausstellerausweis
19. Rauchverbot
In den Ausstellungsräumen ist das allgemeine Rauchverbot zu beachten. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Der Aussteller ist verpflichtet, die Besucher seines Standes zur Einhaltung des Rauchverbots anzuhalten. Sollten Besucher dagegen verstoßen, so ist dies dem Personal des Veranstalters unverzüglich zu melden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichtbeachtung des Rauchverbots entstehen.
20. Elektronische Medien
Der Veranstalter wird die Aussteller online auf der Website des Veranstalters und/oder offline, auch in Form einer Datenbank, veröffentlichen. Eine Entschädigung für fehlerhafte, unvollständige oder unterlassene Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt der Einträge und daraus resultierende Schäden ist der Kunde verantwortlich.
21. Haftung/Freistellung
21.1 Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Veranstalter unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche, deren Beachtung bei der Durchführung des Vertrages unentbehrlich sind und auf deren Erfüllung der Aussteller vertrauen darf. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus der Übernahme einer Garantie sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters (auch jeweils im Hinblick auf deren persönliche Haftung).
21.2 Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung wegen anfänglicher Sachmängel der überlassenen Fläche wird ausgeschlossen.
21.3 Eine Minderung des Entgeltes wegen Sachmängeln kommt nur in Betracht, wenn dem Veranstalter die Minderungsabsicht während der Vertragsdauer schriftlich angezeigt worden ist. Minderungsansprüche und/ oder Zurückbehaltungsrechte des Ausstellers können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Ausstellers gem. § 812 BGB bleiben unberührt.
21.4 Sofern und soweit der Veranstalter, bzw. der Geländebetreiber Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Aussteller im Falle einer Haftung des Veranstalters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie dem Veranstalter, bzw. Geländebetreiber nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Der Aussteller hat einen Schaden unverzüglich sowohl dem Veranstalter als auch unmittelbar dem beliefernden Versorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
21.5 Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
21.6 Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Der Veranstalterübernimmt daher keine Haftung bei Verlust der von Ausstellern und Dritten eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit Peacock Events keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf die Möglichkeit der entgeltpflichtigen Beauftragung von Hallen- und Standwachen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Veranstalter überträgt die allgemeine Beaufsichtigung in den Messehallen und im Freigelände, die Beaufsichtigung des Außengeländes und die Kontrolle an den Eingängen Bewachungsinstituten mit uniformierten Wachleuten und zivilen Kontrolleuren. Jeder Besucher oder Aussteller, der sich in den Messehallen aufhält, muss im Besitz eines gültigen Eintritts- oder Ausstellerausweises sein und diesen den Kontrollorganen auf Verlangen zur Prüfung vorzeigen. Der Aussteller wird die von ihm beauftragten Dienstleister darauf hinweisen, dass sie einen Eintrittsausweis (z. B. Aufbauausweis) benötigen. Die Bewachung und Sicherung einzelner Stände oder Standteile sind in dieser allgemeinen Beaufsichtigung nicht eingeschlossen. Im Fall von Verträgen, die die Beschaffung bestimmter Gegenstände zum Inhalt haben, übernimmt der Veranstalter nicht das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart wird.
21.7 Der Veranstalter schließt keine spezielle Versicherung für den Stand und die sich auf dem Stand befindlichen Gegenstände ab. Der Veranstalter empfiehlt dem Aussteller, sein Teilnahmerisiko gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruchsdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beschädigung, Wasserschäden etc. einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes selbst auf eigene Kosten abzusichern und einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Aufbau-, Messe- und Abbauzeit einschließlich des Zeitraumes für den An- und Abtransport sicherzustellen. Diebstahl und alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, dem Veranstalter und der Versicherungsgesellschaft unverzüglich angezeigt und anschließend schriftlich gemeldet werden. Standwachen dürfen nur durch die von dem Veranstalter beauftragten Bewachungsinstitute gestellt werden.
21.8 Die Aussteller sind auch dann für die Einhaltung sämtlicher in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Richtlinien und sonstigen Vorschriften verantwortlich, wenn die Teilnahmebedingungen des Veranstalters von solchen Vorschriften inhaltlich abweichen. Sie sind verpflichtet, sich über die einschlägigen Vorschriften am Veranstaltungsort rechtzeitig und umfassend zu informieren und sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen.
Der Veranstalter hat diesbezüglich keine Hinweis- und Informationspflicht.
21.9 Als Aussteller haften Sie gegenüber dem Veranstalter, bzw. dem Geländebetreibe. und Dritten für jeden Schaden, den Sie, Ihr Personal, Ihre Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragte Dritte oder sonstige Dritte, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten bedienen, dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft zufügen. Sie haben den Veranstalter insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Technischen Richtlinien sowie die Informationen aus Rundschreiben des Veranstalters über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind unbedingt zu beachten.
21.10 Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass durch die Ausstellung des Ausstellers, durch die Gestaltung des Stands des Ausstellers oder die auf dem Stand des Ausstellers ausgestellten Produkte oder deren geistiger Inhalt Rechte Dritter (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Persönlichkeitsrechte) oder sonstige andere gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, etwaige Abmahn- oder Rechtsverfolgungskosten oder Gerichtsgebühren).
22. Geltendmachung von Ansprüchen/Verjährung
22.1 Ansprüche gegen den Veranstalter, die dem Aussteller erkennbar sind, hat dieser – gleich welcher Art – unverzüglich, im Regelfall während der Laufzeit der Veranstaltung, schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei dem Veranstalter. Später eingehende Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten erkennbar sein müssen.
22.2. Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche für die Verletzung (i) von Leben, Körper und Gesundheit, (ii) des Produkthaftungsgesetzes, (iii) wesentlicher Vertragspflicht sowie (iv) aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Veranstalter. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
23. Gewährleistung
Beanstandungen wegen Mängeln des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens jedoch am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, damit der Veranstalter die von ihm zu vertretenden Mängel beseitigen kann. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden und führen nicht zu Ansprüchen gegen den Veranstalter. Der Veranstalter haftet ferner nicht für etwaige Verkäufe zwischen Ausstellern und Besuchern.
24 Hausrecht
24.1 Während der gesamten Messe/Ausstellung hat der Aussteller das Hausrecht des Veranstalters bzw. Geländebetreibers auf dem Messe/Ausstellungsgelände zu beachten. Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten, die durch einen amtlichen Ausweis oder Namensschild legitimiert sind, ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder Anordnungen, die im Rahmen des Hausrechts getroffen werden, berechtigen den Veranstalter zur sofortigen Schließung des Standes auf Kosten des Ausstellers, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht abgestellt wird. Den Anweisungen der zuständigen Personen (z.B. Brandsicherheitswache, Haustechnik, Sanitäter, Polizei usw.) ist Folge zu leisten. Der Veranstalter bzw. Geländebetreiber ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filme von der Ausstellung, den Ausstellungsständen und den ausgestellten Gegenständen anzufertigen und diese für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden.
24.2 Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen ist der Veranstalter berechtigt, Ihren Stand schließen oder räumen zu lassen.
25. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
28.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Gerichtsstand, auch im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess ist, soweit es sich bei Ihnen um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Köln. Der Veranstalter ist nach seiner Wahl auch berechtigt, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
28.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Veranstalter ist deutsches Recht und der deutsche Text maßgebend.
26. Änderung des Veranstaltungsortes oder der Termine
Veranstaltungsort: Messe Berlin, Palais am Funkturm
Der Veranstalter ist berechtigt, den Veranstaltungsort, das Datum und/oder die Dauer der Ausstellung zu ändern, indem er den Aussteller mindestens einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Datum der Ausstellung schriftlich benachrichtigt, ohne dass er für Verluste oder Schäden, die der Aussteller erleidet, oder für die Rückzahlung der Anzahlung oder eines Teils davon haftet.
27. Vorbehaltsklausel, Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung
27.1 Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe/Ausstellung abzusagen, örtlich, zeitlich oder zeitlich zu verlegen oder – wenn die Platzverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder sonstige zwingende Umstände es erfordern – zugewiesene Ausstellungsflächen aus wichtigem Grund zu verlegen, zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Änderung oder sonstige Änderungen werden durch Mitteilung an die Aussteller Vertragsbestandteil.
27.2 Der Veranstalter hat das Recht, die Messe/Ausstellung abzusagen, wenn die erwartete Mindestzahl der Anmeldungen nicht erreicht wird und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
27.3 Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen zwingender, nicht von ihm verschuldeter Gründe oder unvorhergesehener Ereignisse, wie etwa höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen, Epidemien oder Pandemien eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, soweit der Anlass eine solche Maßnahme erfordert. Der Veranstalter wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern er hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
27.4 Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter oder seine Servicepartner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt von seinen Verpflichtungen. Der Veranstalter wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern der Veranstalter hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität, sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Eingriffe werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder von dem Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.
27.5 Muss der Veranstalter die Messe/Ausstellung aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung des vollen oder teilweisen Beteiligungspreises. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
27.5 Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund eines der in Ziffer 27 genannten Fälle ist der Aussteller verpflichtet, auf Anforderung des Veranstalters die Kosten für die bereits gegenüber dem Aussteller erbrachten Leistungen zu übernehmen.
28. Schlussbestimmungen
28.1 Für das Vertragsverhältnis gelten nur die in Ziffer I Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bestimmungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Ausstellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Veranstalter diesen nicht gesondert widerspricht. Dies gilt insbesondere auch für abweichende Zahlungsbedingungen.
28.2 Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte, wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
28.3 Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Textformklausel selbst.
Stand März 2025
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